Der neue Prüfingenieur für Brandschutz

Der staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes, Herr Dipl.-Ing. Frank Bletgen, wurde durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen als Prüfingenieur für Brandschutz anerkannt. Im Sinne des § 58 (5) BauO NRW steht er somit für die hoheitliche Prüfung des Brandschutzes einschließlich von Brandschutzkonzepten und der Zulassung von Abweichungen von Anforderungen an den Brandschutz zur Verfügung.

Die Bauaufsichtsbehörde kann einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz Prüfaufgaben nach § 58 Abs. 5 und § 87 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW übertragen. Nach § 27 BauPrüfVO gehört hierzu die erforderliche Prüfung der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz hat darüber hinaus gemäß § 28 BauPrüfVO auch die Aufgabe, Prüfaufträge auszuführen, indem sie oder er die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutzkonzeptes prüft.

Keine Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden

Nach einem Erlass des Arbeitsschutzministeriums vom 8. März 2013 müssen Entwurfsverfasser die Berücksichtigung der Belange zum Arbeitsschutz eigenverantwortlich beurteilen. Eine Beteiligung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz ist nicht mehr vorgesehen.

Die in Nr. 54.31 VV BauO NRW enthaltenen Ausführungen zur Anhörung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz sind nicht mehr anzuwenden. Die Bauaufsichtsbehörden wurden informiert, dass sie nur noch einen Hinweis an den Bauherren zur Verantwortlichkeit geben sollen. Gleichzeitig wurde der bisherige Gemeinsame Runderlass zur Baugenehmigung von Arbeitsstätten; hier: Gaststätten, Verkaufsstätten, Büros, Gem. RdErl. des MBWSV NRW – VI A 3-100- und des MAIS NRW -III 1 -8135 v. 5.3.2013 aufgehoben.

Das Schreiben des Bauministeriums an die unteren Bauaufsichtsbehörden ist im Internet unter www. ikbaunrw.de im geschützten Mitgliederbereich unter „Erlasse & Hinweise von Ministerien“ zu finden.


Rauchwarnmelder wurden Pflicht

Seit dem 1. April 2013 müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Die entsprechende Änderung der Landesbauordnung wurde durch einen neuen Absatz 7 in § 49 BauO NRW umgesetzt.